Allgemeine Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH

Allgemeine Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Julian Kaffke, Oldenstädter Str. 74A, 29525 Uelzen, USt-IdNr. DE329873424, (im Folgenden: „42 N.E.R.D.S.“) gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der 42 N.E.R.D.S. unabhängig von dem konkreten Umfang der Beauftragung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Grundlage des jeweiligen Vertrags bzw. der jeweiligen Leistungen der 42 N.E.R.D.S. sind neben diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen die entsprechenden Regelungen des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages bzw. der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Servicevereinbarung einschließlich der relevanten Leistungsbeschreibungen und des Preis-/Leistungsverzeichnisses von 42 N.E.R.D.S. sowie etwaigen zusätzlichen Bedingungen für einzelne Leistungen. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen und vereinbarten zusätzlichen Bedingungen, haben die zusätzlichen Bedingungen im Zweifelsfall Vorrang.
  3. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. gelten ausschließlich. Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 42 N.E.R.D.S. in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Vertragspartners unter https://www.42nerds.com/agb abrufbaren Fassung. 
  4. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn 42 N.E.R.D.S. ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn 42 N.E.R.D.S. auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Zustandekommen des Vertrags
  1. Sämtliche Angebote von 42 N.E.R.D.S. an Vertragspartner sind freibleibend. In dem jeweiligen Angebot sind der konkrete Umfang und die Details der Leistungserbringung sowie ggf. der etwaige Zeitraum der Leistungserbringung enthalten. Der Vertragsabschluss erfolgt durch das Angebot von 42 N.E.R.D.S. und der Beauftragung durch den Vertragspartner. Die Angebote werden in der Regel per E-Mail versandt.
  2. Alle Angebote und Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und nehmen grundsätzlich auf diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug. Eine Beauftragung des Vertragspartners, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Angebots von 42 N.E.R.D.S. enthält, wird erst nach Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung von 42 N.E.R.D.S. beim Vertragspartner wirksam.
  3. 42 N.E.R.D.S. hält sich zwei Wochen an Angebote bzw. sonstige Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 Vertragsgegenstand; Leistungen von 42 N.E.R.D.S.
  1. Art und Umfang der Leistungen von 42 N.E.R.D.S. ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Preis-/Leistungsverzeichnis und dem hieraus resultierenden entsprechenden Vertrag.
  2. Gegenstand des jeweiligen Vertrags können folgende Leistungen sein:

    Softwareerstellung;
    Softwarepflege;
    Supportleistungen im Rahmen der Nutzung bereitgestellter Software;
    Installationsleistungen beim Vertragspartner;
    Schulungen des Vertragspartners;
    Hosting;
    Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen.
  3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der jeweilige Vertrag bzw. das entsprechende Angebot von 42 N.E.R.D.S. Nachträgliche Änderungen bzw. Modifikationen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung in Textform oder einer Bestätigung durch 42 N.E.R.D.S. in Textform.
  4. 42 N.E.R.D.S. und der Vertragspartner benennen jeweils einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben.
  5. 42 N.E.R.D.S. erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs, Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
  1. 42 N.E.R.D.S. ist insbesondere bei technischen Neuerungen oder behördlichen Auflagen berechtigt, den Leistungsumfang unwesentlich oder im Rahmen des Handelsüblichen abzuändern, sofern dieses für den Vertragspartner zumutbar ist.
  2. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens 42 N.E.R.D.S. zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet. 42 N.E.R.D.S. kann Teilleistungen erbringen, soweit die Teillieferung für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar ist.
  3. Etwaig vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in welchem 42 N.E.R.D.S. durch Umstände, die 42 N.E.R.D.S. nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen), die 42 N.E.R.D.S. nicht zu vertreten hat. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt (vgl. § 5 Abs. 2). 
  4. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  5. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit mindestens der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist grundsätzlich nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  6. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist für alle Leistungen der Sitz der 42 N.E.R.D.S. der Leistungsort.
§ 5 Mitwirkungsleistungen und Aufgaben des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner hat die Leistungen von 42 N.E.R.D.S. durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere 42 N.E.R.D.S. die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen und etwaigen Zugänge schaffen. 
  2. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass im angemessenen Umfang sämtliche von 42 N.E.R.D.S. zur Verfügung bzw. bereit gestellten Daten geschützt und gesichert werden und Datensicherungs-, und Datenverarbeitungssysteme eingerichtet werden, die jeweiligen Leistungen ordnungsgemäß angewendet und überwacht werden Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung sicherzustellen.
  3. Weitergehende Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag und den Angeboten von 42 N.E.R.D.S.. Die Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners sind vertragliche Hauptleistungspflichten.
§ 6 Preise, Zahlungen
  1. Die vom Vertragspartner zu entrichtenden Preise richten sich nach den im Angebot von 42 N.E.R.D.S. angegebenen Preisen bzw. der beigefügten Preisliste. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Reisekosten und Spesen sind - soweit sie anfallen - in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden gesondert zu den bei 42 N.E.R.D.S. üblichen Sätzen berechnet.
  2. Abrechnungszeitraum ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Kalendermonat.
  3. Sämtliche Beträge sind mit Rechnungseingang beim Vertragspartner zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung keine anderweitige Fälligkeit ausweist. Der Eingang der Rechnung gilt mit dem dritten Tage nach Versand per E-Mail oder Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ihm die Rechnung nicht oder später zugegangen ist.
  4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist 42 N.E.R.D.S. nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen. Dies gilt nicht, wenn sich der Vertragspartner nur mit einem unwesentlichen Teil in Verzug befindet. Bei wiederholtem Zahlungsverzug mit einem nicht nur unwesentlichen Teil ist 42 N.E.R.D.S. darüber hinaus berechtigt, vom Vertragspartner die Stellung einer Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 7 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
  1. Der Vertragspartner kann ohne schriftliche Zustimmung von 42 N.E.R.D.S. keine Ansprüche und Forderungen - auch nicht teilweise - an Dritte abtreten und übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche und Forderungen von 42 N.E.R.D.S. nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Subunternehmer
  1. 42 N.E.R.D.S. ist bei der Erbringung von Leistungen bzw. der Durchführung eines Vertrags zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, wenn der Vertragspartner dem Einsatz eines Subunternehmers zustimmt. Der Vertragspartner ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Zustimmung zum Einsatz eines Subunternehmers zu verweigern.
§ 9 Haftung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz
  1. Die Haftung von 42 N.E.R.D.S. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. 42 N.E.R.D.S. haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt. 
  3. Soweit 42 N.E.R.D.S. gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die 42 N.E.R.D.S. bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die 42 N.E.R.D.S. bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
  4. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht haftet 42 N.E.R.D.S. in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit xxx EUR je Schadensfall und xxx EUR für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. 42 N.E.R.D.S. bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
  7. Alle Daten, die vom Vertragspartner oder in dessen Auftrag an 42 N.E.R.D.S. zur Bearbeitung übermittelt werden, werden von 42 N.E.R.D.S. nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft. 42 N.E.R.D.S. übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, die dem Vertragspartner oder Dritten aus bereits vom Vertragspartner inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten entstehen.
  8. Soweit 42 N.E.R.D.S. technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  9. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von 42 N.E.R.D.S. wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz
  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der jeweiligen Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  2. Der Vertragspartner macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
  3. 42 N.E.R.D.S. verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bzw. dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Das Erfordernis der Textform kann nur mit Textform aufgehoben werden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. 
  3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen 42 N.E.R.D.S. und dem Vertragspartner nach Wahl von 42 N.E.R.D.S. Uelzen oder der Sitz des Vertragspartners. Für Klagen gegen 42 N.E.R.D.S. ist in diesen Fällen jedoch Uelzen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.